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   KG, 18.12.2017 - 18 WF 51/17, 18 WF 178/16   

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https://dejure.org/2017,59810
KG, 18.12.2017 - 18 WF 51/17, 18 WF 178/16 (https://dejure.org/2017,59810)
KG, Entscheidung vom 18.12.2017 - 18 WF 51/17, 18 WF 178/16 (https://dejure.org/2017,59810)
KG, Entscheidung vom 18. Dezember 2017 - 18 WF 51/17, 18 WF 178/16 (https://dejure.org/2017,59810)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verfahrenswertbemessung in Scheidungssachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts im Scheidungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1
    Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts im Scheidungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 701
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Brandenburg, 11.02.2016 - 10 WF 71/15

    Verfahrenswert für Ehescheidung und Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines

    Auszug aus KG, 18.12.2017 - 18 WF 51/17
    In Literatur und Rechtsprechung werden zu den Einzelfragen etwa im Hinblick auf Einkommensarten, Vermögensbestandteile, Freibeträge, Prozentsätze etc. die unterschiedlichsten Maßstäbe angelegt, und zwar bei den Oberlandesgerichten sogar unter den verschiedenen Senaten in abweichender Höhe (vgl. zu den unterschiedlichen Lösungsansätzen etwa bei den Freibeträgen vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.2.2016 - 10 WF 71/15 - FamRZ 2016, 1298, bei juris Rn. 15).
  • KG, 25.08.2016 - 19 WF 143/15

    Verfahrenswertbemessung in Ehesachen: Berücksichtigung eines selbstgenutzten

    Auszug aus KG, 18.12.2017 - 18 WF 51/17
    Wie auch andere Senate des Kammergerichts wird sich daher der 18. Zivilsenat künftig an der Rechtsprechung des 19. Zivilsenats orientieren (Beschluß vom 25. August 2016 - 19 WF 143/15 - in FuR 2017, 457; in beck-online unter BeckRS 2016, 119384).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2017 - 4 WF 73/17

    Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Festsetzung des

    Auszug aus KG, 18.12.2017 - 18 WF 51/17
    Auf die Begründung dort wird Bezug genommen (s.a. OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.8.2017 - 4 WF 73/17 - BeckRS 2017, 123103).
  • OLG Celle, 21.04.2006 - 11 W 17/06

    Pflicht zur Klärung schwieriger Rechtsfragen durch das Gericht bei der

    Auszug aus KG, 18.12.2017 - 18 WF 51/17
    Der Nichtabhilfebeschluß ist für den Beschwerdeführer grundsätzlich unanfechtbar, da er regelmäßig keine eigene Beschwer begründet, sondern nur zur Befassung des Beschwerdegerichts mit der Beschwerde führt (OLG Celle OLGR 2006, 462; Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl. 2017, § 572 Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2024 - 2 WF 12/24

    Verfahrenswert bei Scheidung und Versorgungsausgleich

    Nach anderer Ansicht wird der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Unterhaltslast festgesetzt, indem bereits beim Monatseinkommen ein Abzug für die Unterhaltspflichten erfolgt (so etwa OLG Bamberg, BeckRS 2017, 108562; KG BeckRS 2017, 146801;.
  • KG, 20.01.2022 - 16 WF 4/22

    Verfahrenswertbeschwerde in Ehesachen: Festsetzung des Verfahrenswertes für

    Denn mit diesem Beschluss, der in Abstimmung mit den weiteren Familiensenaten des Kammergerichts ergangen ist (vgl. KG, a.a.O. [Rz. 8]), wurden die erheblichen, zwischen den einzelnen Senaten des Kammergerichts bestehenden Differenzen, auf welche Weise die Vermögensverhältnisse der Ehegatten Eingang in die Wertfestsetzung nach § 43 Abs. 1 FamGKG finden sollen, beigelegt und es wurde eine einheitliche "Rechtsprechungslinie" gefunden (so ausdrücklich KG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 18 WF 51/17, FamRZ 2018, 701 [Rz. 13]).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Kammergerichts bei der Festsetzung des Verfahrenswertes, soweit dabei das Vermögen der Ehegatten berücksichtigt wird, ein Freibetrag für Kinder nicht abzuziehen ist (vgl. KG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 18 WF 51/17, FamRZ 2018, 701 [Rz. 14]).

  • OLG Braunschweig, 17.07.2023 - 1 WF 41/23

    Ehescheidung; Wert; Vermögen; Freibetrag; Zur Berücksichtigung des Vermögens beim

    Während einige Oberlandesgerichte für Kinder keinen Freibetrag ansetzen ( OLG Stuttgart Beschluss vom 04.01.2018, 18 WF 149/17 , MDR 2018, 411; KG, Beschluss vom 18.12.2017, 18 WF 51/17; Beschluss vom 20.01.2022,16 WF 4/22, FamRZ 2022, 1554 ), berücksichtigen andere Oberlandesgerichte pro Kind einen Betrag von 10.000 EUR ( OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2021, 13 WF 198/20 ; Beschluss vom 19. Mai 2022, 13 WF 70/22 , FamRZ 2022, 1389 ; KG, Beschluss vom 05.05.2014, 18 WF 60/14 - über juris) oder in Höhe von 30.000 EUR (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8.03.2019, 12 WF 184/18 , JurBüro 2019, 260 ; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.04.2017, 2 WF 51/17 , FamRZ 2017, 1771 ; OLG München, Beschluss vom 31.03.2009, 4 WF 36/09, FamRZ 2009, 1703 ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.02.2019 - 26 Ta 6118/18

    Gegenstandswert - Zusammenrechnung - Kündigungsschutzantrags - (Hilfs-)Antrags -

    Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn der Nichtabhilfebeschluss in Wahrheit über die Nichtabhilfe hinaus den Beschwerdeführer in neuer Weise beschwert (vgl. KG Berlin 18. Dezember 2017 - 18 WF 51/17, Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 09.08.2023 - 9 WF 65/23

    Ermittlung Verfahrenswert in Ehesachen; Beschwerde gegen

    Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigen, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5 % zu berechnen ist (so OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 13 WF 70/22 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 1 WF 41/23 - m. w. N., juris; KG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 18 WF 51/17 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 30.12.2020 - 9 WF 285/20

    Bemessung des Verfahrenswerts in Ehesachen; Berücksichtigung des Vermögens der

    Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigen, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5 % zu berechnen ist (so OLG Hamburg, JurBüro2019, 260; OLG Hamm, FF 2019, 167; OLG Bamberg, FamRZ 2017, 1771; KG Berlin, Beschluss vom 18.12.2017 - 18 WF 51/17).
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